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Versicherungsbedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief für Kunden der VERISURE Deutschland GmbH (VERISURE)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Wer ist versichert, wer hat einen Leistungsanspruch?

1.1. Versichert ist eine natürliche oder juristische Person, die einen gültigen Vertrag über Alarmservices mit VERISURE (Sicherheitsvertrag) hat und dem Gruppenversicherungsvertrag mit VERISURE beigetreten ist (versicherte Person). Falls der Versicherungsschutz für die privaten Wohnung / Einfamilienhaus der versicherten Person abgeschlossen wurde, sind alle Personen mitversichert, die mit dieser Person in häuslicher Gemeinschaft leben. Falls der Versicherungsschutz für die Betriebsstätte der versicherten Person abgeschlossen wurde, sind sämtliche seitens der versicherten Person aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigte Arbeitnehmer und Zeitarbeitskräfte sowie ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder mitversichert. Nachfolgend werden die versicherte Person sowie die mitversicherten Personen als „versicherte Person“ oder „Sie“ bezeichnet. Allen versicherten Personen steht das Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ohne Zustimmung von VERISURE zu.

2. Geltungsbereich

2.1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den im Sicherheitsvertrag bezeichnete Wohnung / Einfamilienhaus oder Betriebsstätte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (versicherte Wohnung), einschließlich dazugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen (nicht: Stellplätze in Sammelgaragen).

2.2. Wenn Sie umziehen, geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue Wohnung beziehungsweise Ihre neue Betriebstätte über. Das ist nicht der Fall, wenn Sie ins Ausland* umziehen. Während des Umzugs besteht Versicherungsschutz in beiden versicherten Wohnungen. In der bisherigen versicherten Wohnung sind Sie jedoch längstens einen Monat nach Umzugsbeginn versichert. Im Fall eines Umzugs in das Ausland* endet dieser Vertrag mit der Schlüsselübergabe automatisch.

3. Dauer des Versicherungsschutzes

Ihr Versicherungsschutz beginnt mit dem Beginn des Sicherheitsvertrages und läuft unbefristet. Die Versicherungsperiode ist jeweils ein Jahr. VERISURE und Sie können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Mit Beendigung des Sicherheitsvertrages erlischt der Versicherungsschutz automatisch.

4. Was müssen Sie im Schadensfall beachten?

4.1. Sie müssen uns jeden Schadensfall unverzüglich* anzeigen.

4.2. Sie müssen dazu beitragen, dass ein Schaden so gering wie möglich bleibt.

4.3. Unterstützen Sie jede zumutbare Untersuchung zum Schadenfall.

4.4. Sie müssen verauslagte Kosten nachweisen. Wir benötigen alle Belege im Original.

4.5. Erteilen Sie uns Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß.

5. Ist die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung, kann auch die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Personen berücksichtigt werden.

6. Wann kann Ihnen der Schutzbrief nicht helfen? (Ausschlüsse und Leistungskürzungen)

6.1 Wir zahlen nicht, wenn der Versicherungsfall durch folgende Ereignisse verursacht wurde:

6.1.1 durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie.

Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind. Wir helfen Ihnen dann 14 Tage lang, seit das Ereignis zum ersten Mal aufgetreten ist.

6.1.2 Sie haben den Schaden vorsätzlich* herbeigeführt. Wenn Sie ihn grob fahrlässig* herbeigeführt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.

6.2 Leistungskürzung

Was geschieht, wenn Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart haben, die Ihnen auch ohne den Schadenfall entstanden wären? In diesem Fall können wir unsere Leistung in Höhe der ersparten Kosten kürzen oder die Ersparnis auf unsere Leistung anrechnen.

7. Was passiert bei Verletzung einer Obliegenheit*?

7.1. Handeln Sie grob fahrlässig*, kürzen wir in dem Verhältnis der Schwere Ihres Verschuldens. Im Zweifel müssen Sie beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

7.2. Handeln Sie vorsätzlich*, können wir den Schaden ganz ablehnen.

7.3. Beides gilt nicht, wenn Ihr Handeln keinen Einfluss für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles hat. Es gilt auch nicht, wenn Ihr Handeln keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht hat. Dies gilt nicht, wenn Sie arglistig handeln.

7.4. Wir leisten, wenn wir Sie im Schadenfall nicht auf die oben genannten Folgen gesondert in Textform hinweisen. Dies gilt nicht, wenn Sie arglistig handeln.

8. Wann bekommen Sie die Entschädigung?

8.1. Grundsätzlich rechnen wir mit den Dienstleistern direkt ab, so dass Sie keine Zahlungen erbringen müssen.

8.2. Werden ausnahmsweise von Ihnen Kosten verauslagt, zahlen wir nach unserer Prüfung des Schadenfalles innerhalb von zwei Wochen den Betrag, den wir erstatten würden, wenn wir den Dienstleister beauftragt hätten.

8.3. Wir überweisen in Euro auf ein von Ihnen genanntes Bankkonto.

9. Wer leistet, wenn Sie mehrfach Versicherungsschutz abgeschlossen haben?

9.1. Melden Sie uns einen Schadenfall, gehen wir immer in Vorleistung.

9.2. Erst nach Abschluss der Regulierung klären wir, ob sich andere Versicherer an den Kosten beteiligen (Regress).

9.3. Haben Sie Anspruch auf eine Leistung oder Hilfe aus anderen Verträgen, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.

9.4. Dies gilt für weitere private Versicherungsverträge und Mitgliedschaften in einem Verein. Dies gilt auch für freie Heilfürsorge und Beihilfe.

9.5. Dies gilt auch, wenn in dem anderen Vertrag ebenfalls eine nachrangige Leistung festgelegt ist (qualifizierte Subsidiarität).

10. Was passiert mit Ansprüchen gegen Dritte?

Ihre möglichen Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf uns über.

11. Verjährung

Ihre Ansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am letzten Tag des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nicht berücksichtigt wird der Zeitraum, bis Ihnen unsere Entscheidung zugegangen ist.

12. Welches Gericht ist bei Klagen zuständig? Welches Recht ist anwendbar?

12.1 Klagen gegen uns

Klagen gegen uns können Sie bei folgenden Gerichten einreichen:

• bei dem Gericht, das für Ihren ständigen Wohnsitz* zuständig ist.

• bei dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder unsere Niederlassung zuständig ist.

12.2 Klagen gegen Sie

Klagen gegen Sie können wir Sie an folgenden Gerichten einreichen:

• - dem Gericht, das für Ihren ständigen Wohnsitz* örtlich zuständig ist,

• dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs be-findet. Dies gilt, wenn Sie diesen Vertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb ab-geschlossen haben.

Wie ist zu verfahren, wenn Ihr ständiger Wohnsitz* oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeit-punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist?

Dann klagen wir bei dem Gericht am Sitz unseres Versicherungsunternehmens. Oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung.

13. Sanktionsklausel

Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

II. Besondere Bestimmungen

1. Wie können Sie die Hilfe- und Serviceleistungen in Anspruch nehmen?

Zur Inanspruchnahme der Hilfe- und Serviceleistungen gemäß Ziffer 2.1 und 2.2 steht Ihnen 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr ein Service-Team unter folgender Rufnummer zur Verfügung: 0800 0102032.

2. Welche Hilfe- und Serviceleistungen erbringen wir?

2.1 Hilfe- und Serviceleistungen mit Kostenübernahme

2.1.1 Wenn ein Schaden eintritt, erbringen wir die folgenden Leistungen:

- Schlüsseldienst im Notfall gemäß Ziffer 3,

- Notfallschloss gemäß Ziffer 4,

- Elektro-Installateurservice im Notfall gemäß Ziffer 5,

- Handwerker im Notfall gemäß Ziffer 6

- Organisation einer Übernachtungsmöglichkeit im Schadenfall gemäß Ziffer 7

- Psychologische Erstberatung nach Einbruchdiebstahl und Raub gemäß Ziffer 8.

durch einen von uns beauftragten Dienstleister, sofern die jeweiligen Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs erfüllt sind (Versicherungsfall).

2.1.2 Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Ursache des Schadens während der Vertragslaufzeit eingetreten ist.

2.1.3 Die Instandhaltung bzw. Wartung der Geräte und Installation Ihres Haushalts ist nicht versichert.

2.1.4 Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze. Darüber hinaus ist die Übernahme von Kosten für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungsjahres auf die Höchstentschädigung i.H. von 1.000.- Euro (brutto) begrenzt (Jahreshöchstentschädigung).

2.1.5 Sofern die für den einzelnen Versicherungsfall vereinbarte Entschädigungsgrenze oder die vereinbarte Jahreshöchstentschädigung nicht ausreichen, steht es Ihnen oder der anderen versicherten Person frei, den Dienstleister mit der Erbringung weitergehender Leistungen zu beauftragen. In diesem Fall stellt der Dienstleister den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag Ihnen beziehungsweise der betreffenden versicherten Person gesondert in Rechnung.

2.1.6 Die Beauftragung der Hilfe- und Serviceleistungen erfolgt ausschließlich durch uns und wir nehmen die Abrechnung direkt mit dem jeweiligen Dienstleister vor. Sofern Sie oder eine andere versicherte Person ohne Abstimmung mit uns einen Dienstleister beauftragen oder die Leistungen selbst erbringen, zahlen wir nach unserer Prüfung des Schadenfalles den Betrag, den wir erstatten würden, wenn wir den Dienstleister beauftragt hätten.

2.1.7 Wir übernehmen für die Leistung des Dienstleisters keine Haftung, wenn der Dienstleister ohne vorherige Abstimmung mit uns direkt durch Sie oder eine andere versicherte Person beauftragt wurde.

3. Schlüsseldienst im Notfall

3.1 Wir organisieren das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn Sie nicht in die versicherte Wohnung gelangen können, weil der Schlüssel für die Eingangstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder weil Sie sich versehentlich ausgesperrt haben.

3.2 Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der Eingangstür durch den Schlüsseldienst maximal bis 500 Euro je Versicherungsfall.

4. Notfallschloss

Wir übernehmen die Kosten für ein provisorisches Schloss (einfaches, handelsübliches Zylinderschloss), wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür gemäß Ziffer 3 funktionsunfähig werden sollte, maximal bis 500 Euro je Versicherungsfall.

5. Elektro-Installateurservice im Notfall

5.1 Bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten Wohnung organisieren wir den Einsatz eines Elektro-Installateurbetriebes.

5.2 Wir übernehmen die Kosten für die Notfallreparatur und die Schadenbegrenzung, maximal bis 500 Euro je Versicherungsfall.

5.3 Wir erbringen keine Leistungen für die Behebung von Defekten an

5.3.1 Elektro-Installationen, wenn der Defekt bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes vorhanden war;

5.3.2 elektrischen und elektronischen Geräten wie zum Beispiel Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern;

6. Handwerker im Notfall

6.1 Wir organisieren die Erstsicherung und provisorische Reparatur des/der durch einen polizeilich gemeldeten Einbruch zerbrochenen Fensters oder Tür durch eine Fachfirma.

6.2 Wir übernehmen die Kosten bis maximal 500 Euro je Versicherungsfall.

7. Übernachtung im Schadenfall

7.1 Wir organisieren eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung, wenn die private versicherte Wohnung durch einen polizeilich gemeldeten Einbruch unvorhergesehen unbewohnbar wurde und wenn für die versicherten Personen die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

7.2 Die Übernachtungskosten werden nicht übernommen.

8. Psychologische Erstberatung nach polizeilich gemeldetem Einbruch oder Raub

8.1 Nach einem polizeilich gemeldeten Einbruch in die versicherte Wohnung organisieren wir für Sie einen einmaligen, telefonischen oder persönlichen Termin für eine psychologische Erstberatung mit einem Psychologen oder Psychotherapeuten. Gleiches gilt, wenn Sie Opfer eines Raubes geworden sind, bei dem Gewalt gegen Sie angewendet oder angedroht wurde.

8.2 Wir übernehmen die Kosten für die Erstberatung gemäß Ziffer 7.1, wenn Sie nach dem polizeilich gemeldeten Einbruch bzw. dem Raub das Bedürfnis haben, mit einer psychologischen Fachkraft über die Geschehnisse zu sprechen.

ANHANG

Komplizierte Begriffe (im Text mit Sternchen *) – verständlich erklärt:

„Ausland“

Das sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland.

„Grob fahrlässig“

„Grobe Fahrlässigkeit“ liegt vor, wenn Sie bei Ihrem Handeln einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellen bzw. beachten.

„Obliegenheit“

Das ist eine Pflicht, die Sie erfüllen müssen, wenn Sie nicht Nachteile aus dem Versicherungsvertrag in Kauf nehmen wollen. Z.B. müssen Sie einen Versicherungsfall unverzüglich anzeigen.

"Ständiger Wohnsitz"

Das ist der Ort in Deutschland, an dem Sie polizeilich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.

„Unverzüglich“

Das heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich.

„Vorsätzlich“

Wer vorsätzlich handelt, weiß von seiner Handlung und will auch deren Folgen, obwohl er weiß, dass die Handlung rechtswidrig ist.